Satzung des Sportvereins Krakow am See e.V. von 1990
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 20.07.1990 in Krakow am See gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Krakow am See e.V. von 1990".
2. Der Sitz des Vereins ist Krakow am See, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der VR 2869 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen sowie der Jugendarbeit.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist digital über die Homepage des Vereins zu beantragen.
(Aufnahmeantrag). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Sektionsverantwortlichen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung und muss dem Antragsteller in Textform (primär per E-Mail) mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch den freiwilligen Austritt des Mitgliedes,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt in Textform (primär per E-Mail) an den Vorstand. Die
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Mitgliedschaft endet zum 31.Dezember des laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor dem 31. Dezember erfolgen.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen hat oder auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
4. Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform (primär per E-Mail) mitzuteilen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
6. Ein Ausschluss einer Sektion aus dem Verein erfolgt analog den Pkt. 3, 4 und 5, wobei über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 6 Finanzierung/Beiträge
1. Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus Beiträgen der Mitglieder, Zuschüssen, Spenden und Sponsorengeldern.
2. Der Verein erhebt Grundbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
3. Die Höhe der Grundbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
4. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist am 01. April des Geschäftsjahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto an.
5. Anträge auf zusätzliche finanzielle Mittel, die zur Absicherung des Sporttreibens in den Sektionen benötigt werden, stellen die Sektionsverantwortlichen an den Vorstand. Angebote sind beizufügen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
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§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll vom Vorstand des Vereins einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform (primär per E-Mail) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung erfolgt primär an die vom Mitglied im Online-Mitgliederportal hinterlegte E-Mail-Adresse. Mitglieder ohne E-Mail Adresse (Bestandschutz) werden per Brief an die zuletzt bekannte Mitgliedsadresse eingeladen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Das Stimmrecht der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin in Textform (primär per E-Mail) beim Vorstand verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, vorausgesetzt, sie wurde ordnungsgemäß einberufen.
8. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, über Satzungsänderungen sowie über Änderungen der Vereinsordnungen ist mit einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
12. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Feststellung der Jahresrechnung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen
d) Beschlussfassungen zur Verschmelzung mit anderen Vereinen und zur Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung zur Einrichtung bzw. Ausschluss von Sektionen/Abteilungen,
g) Beschlussfassung über Ordnungen gem. § 6 Nr. 3 und deren Änderungen,
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h) Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Vorstandsmitglied jährlich eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 11 Beschlüsse im Umlaufverfahren
(1) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig in Fällen der Dringlichkeit, wenn eine Beratung und Abstimmung in den üblichen Fristen nach dieser Satzung nicht möglich ist und in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Pandemien mit Kontaktbeschränkungen.
(2) Für Beschlüsse im Umlaufverfahren sind den Mitgliedern der Beschlussvorschlag mit Beschlusstenor und der Begründung des Beschlusses in Textform (primär per E-Mail) von dem Vorsitzenden zu übermitteln.
(3) Der Vorsitzende setzt eine Frist von 14 Tagen, innerhalb der die Stimmabgabe erfolgen muss. Verspätet oder gar nicht bei dem Vorsitzenden eingehende Stimmabgaben sind ungültig. Sie gelten, wie Stimmenthaltungen, als nicht abgegebene Stimmen.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (primär per E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Im Umlaufverfahren herbeigeführte Abstimmungen werden als Gesamtergebnis den Mitgliedern in einem Protokoll in Textform (primär per E-Mail) mitgeteilt.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
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f) Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
g) Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen aus den Sektionen.
§ 13 Wahl des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen oder das vakante Amt selbst besetzen.
2. Bei Wahlen muss ein Wahlleiter durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt direkt durch Einzelwahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Soweit nur jeweils ein Kandidat zur Wahl steht, ist dieser gewählt, wenn er mehr Ja – als Nein – Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Wahlleiter zu ziehen ist.
4. Kandidatenvorschläge sind spätestens 7 Tage vor der Wahl bei einem Vorstandsmitglied schriftlich einzureichen. Danach eingehende Vorschläge werden nicht berücksichtigt.
5. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden, wenn die Interessen des Vereins nicht vertreten oder die Aufgaben als Vorstandsmitglied vernachlässigt werden.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 14 Beirat
1. Dem Beirat gehören Beisitzer an.
2. Jede Sektion muss mindestens einen Beisitzer stellen.
3. Die Beisitzer unterstützen den BGB-Vorstand nach §26 BGB in beratender Funktion und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit.
4. Die Beisitzer werden vom Vorstand bestellt. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer vorschlagen.
5. Die Beisitzer werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 15 Vorstandssitzungen
1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der
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Vorstandsmitglieder verlangt wird.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Beschlüsse können auch in Textform (primär per E-Mail) im Umlaufverfahren gefasst werden.
4. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Sektionen
1. Der Verein kann aus mehreren Sektionen bestehen. Die Sektionen verpflichten sich den Zweck des Vereins gemäß § 2 zu entsprechen.
2. Die Sektionen wählen eigenverantwortlich eine Sektionsleitung, die aus max. 3 stimmberechtigten Mitgliedern besteht.
3. Die Sektionsleitung hat dem Vorstand auf Anforderung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und über die Verwendung der ggfs. aus dem Vereinsvermögen erfolgten Zuwendung zu geben.
§ 17 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins soll einmal im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Kassenprüfer auf rechnerische Richtigkeit und auf Vollständigkeit der Belege geprüft werden. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
2. Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt da s Vermögen des Vereins an die Stadt Krakow am See, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Der neue Rechtsträger muss ebenfalls die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.
3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 05.04.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte im November 2024.
Die Satzung, welche am 21.04.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 29.09.2017 in das Vereinsregister eingetragen wurde, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Krakow am See, den 12.04.2024
Vorsitzender (Frank Eilrich)
Kassenwart (Lutz Krämer)